Satzung des Vereins
Hinweis: Die Satzung stammt aus dem Jahre 1979.
Sie wird überarbeitet und bei einer der nächsten Mitgliederversammlungen
in dann erneuerter Version den Mitgliedern zur mehrheitlichen Abstimmung vorgelegt.

§1

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Städt. GGS Kuhstraße“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name:
„Förderverein Stadt. GGS Kuhstraße e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Der Verein will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern; die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen; zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.

§4

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.

§5

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er beträgt zurzeit mindestens 12,- DM als Jahresbeitrag.

§ 6

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechts.

§7

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie dem Schriftführer und 3 Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Ausgaben werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

§9

Die Mitgliederversammlung Ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

§ 10

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§11

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Desgleichen bei Auflösung des Vereins.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahlen sind auf Antrag geheim.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Velbert, die es ausschließlich für die Zwecke der Grundschule Kuhstraße, wie sie in § 2 dieser Satzung genannt sind, zu verwenden hat.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Velbert-Langenberg, den 08.03.1979

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