Satzung des Vereins
Hinweis: Die Satzung stammt aus
dem Jahre 1979.
Sie wird überarbeitet und bei einer der nächsten Mitgliederversammlungen
in dann erneuerter Version den Mitgliedern zur mehrheitlichen Abstimmung vorgelegt.
§1
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Städt. GGS Kuhstraße“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Name:
„Förderverein Stadt. GGS Kuhstraße e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der Verein will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen
Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten
und fördern; die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen; zur
Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule
in ihren unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen
unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch die schriftliche
Beitrittserklärung erworben werden.
§4
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt
aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds
wegen vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.
§5
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er beträgt zurzeit mindestens 12,- DM als Jahresbeitrag.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechts.
§7
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie dem
Schriftführer und 3 Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner
Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm
obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine
Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Ausgaben werden
erstattet.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes sowie
eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer eines Jahres gewählt.
§9
Die Mitgliederversammlung Ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung des Haushaltplanes und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder und des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 10
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
§11
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung
ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Desgleichen bei Auflösung des
Vereins.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahlen sind auf
Antrag geheim.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 12
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des
Vorstandes zu der Mitgliederversammlung die über die Auflösung
beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich
erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
die Stadt Velbert, die es ausschließlich für die Zwecke der
Grundschule Kuhstraße, wie sie in § 2 dieser Satzung genannt sind,
zu verwenden hat.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Velbert-Langenberg, den 08.03.1979

